Satzung

§1 Name
Der Verein führt den Namen „Förderverein der Realschule Plochingen e.V.“ und hat seinen Sitz in Plochingen. Der Förderverein ist im Vereinsregister eingetragen.

§2 Zweck und Geschäftsjahr
Der Förderverein der Realschule Plochingen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar insbesondere durch Förderung der Belange der gesamten Schülerschaft der Realschule Plochingen.
Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Besonders wird die Beschaffung von Material und zusätzlich geforderten Lernmitteln zur Bildungsförderung angestrebt und wird als Eigentum der Schule übertragen.
Ob im Einzelfall sozial schwachen oder kinderreichen Familien für besondere Aufwendungen Zuschüsse gewährt werden können, muss vom Vorstand und Beirat entschieden werden.

§3 Verwendung des Vereinsvermögens
Alle Beiträge, Spenden, Erträge oder etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Tätigkeiten werden ehrenamtlich ausgeübt.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins keine Ansprüche auf Rückvergütungen von Einlagen oder Spenden.

§ 4a Ein- und Austritt
Der Eintritt erfolgt durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung und Bestätigung durch den Verein.
Die Bestätigung kann nur verweigert werden, wenn gegen den betreffenden Antragsteller schwerwiegende Bedenken bezüglich der Einhaltung der Satzung bestehen.
Ein Austritt aus dem Verein muss spätestens einen Monat vor Ende des Schuljahres an den Vorstand schriftlich erklärt werden.
Wird der Betrag nach einmaliger Mahnung nicht bezahlt, kann der Vorstand das Vereinsmitglied ausschließen. Das Vereinsmitglied ist vorher zu hören. Folgt das Mitglied einer einmaligen Ladung zur Anhörung nicht, gilt die Anhörung als erfolgt.

Ein Mitglied, das bewusst einem Beschluss des Vereins zuwider handelt, kann ausgeschlossen werden, wobei das obige Anhörungsverfahren einzuschalten ist.

Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Beitrag wird per Lastschriftverfahren jeweils am 01. November des laufenden Schuljahres eingezogen. Bei Neuaufnahmen wird der Mitgliedsbeitrag am nächsten Ersten des Folgemonats nach Eintritt eingezogen.

§ 4b
Mitglieder können natürliche Personen, sowie juristische Personen werden. Minderjährige Personen bedürfen zum Eintritt der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Sie haben in der Mitgliederversammlung noch kein Stimmrecht, sind aber vor Abstimmung wie die anderen Mitglieder anzuhören. Mitglieder, die von begünstigenden Beschlüssen betroffen würden, haben sich bei der Abstimmung zu enthalten.
Vereine können als Mitglieder aufgenommen werden, sie werden diesbezüglich durch ihren Vorstand vertreten („Fördernde Mitgliedschaft").

§ 4c
Personen, die sich um den Förderverein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder haben zu den Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

§5 Organe des Vereins
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Beirat

§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Kassierer

Gerichtlich oder außergerichtlich wird der Verein durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten.
Rechtsgeschäfte mit einem Geldwert über € 250,00 ,bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung des Beirates.
Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er ist bei drei anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.

§7 Beirat
Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite. Er berät den Vorstand über Förderungsmaßnahmen.
Er besteht aus mindestens drei gewählten Mitgliedern und einem Mitglied kraft Amtes (Schulleiter).

Der Beitrat wird für zwei Jahre gewählt.
Zu den Sitzungen des Beirates hat der Vorstand Zutritt und beratende Stimme. Der Beirat muss zur Beschlussfähigkeit mit mindestens drei Personen anwesend sein.
Vorstandsmitglieder können nicht Mitglieder des Beirates sein.

§8 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung wird in der Regel einmal jährlich durch zwei Kassenprüfer vorgenommen; im Regelfall zu Beginn des Kalenderjahres. Die Kassenprüfer sind Mitglieder des Vereins und werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.

§9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal und zwar in der Regel im ersten Quartal eines Kalenderjahres statt. Sie ist vom Vorstand mindestens drei Wochen vorher durch eine schriftliche Einladung an die Mitglieder und Ehrenmitglieder mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

Anträge zur Tagesordnung haben eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorzuliegen. Sofern solche Tagesordnungspunkte nicht mehr in der Einladung genannt werden konnten, entscheidet über ihre Behandlung die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Bericht des Vorstandes entgegen; außerdem führt sie durch:

a) Wahl und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl und Entlastung des Beirates
c) Festsetzung des Förderbeitrages
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über Auflösung des Vereins.

Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat zu erfolgen, wenn 1/5 der Vereinsmitglieder eine solche verlangt. Anträge zur Tagesordnung haben mindestens sieben Tage vor dem Termin dem Vorstand vorzuliegen.

§10 Beurkundung der Beschlüsse / Mehrheit
Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

Vorstand, Beirat und Mitgliederversammlung fassen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen; zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Erschienenen notwendig.
Zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der Erschienenen erforderlich. Dies gilt auch für eine Änderung des Vereinszweckes.
Die Versammlung ist in diesem Fall nur bei Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder beschlussfähig.
Bei Stimmengleichheit in der Mitgliederversammlung gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Abstimmung des Vorstandes gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§11 Auflösung und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden wenn auf deren Tagesordnung zum Zeitpunkt der Einladung die Auflösung vorgesehen war.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind die Vorstandsmitglieder mit der aus § 5 folgenden Vertretungsberechtigung die Liquidatoren des Vereins.
Bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt ein evtl. Vermögen des Vereins der Stadt Plochingen zu, die es einem gemeinnützigen Zweck zur Verwendung für die Realschule Plochingen zuzuführen hat.

§12 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit der Eintragung beim Registergericht in Kraft.

Plochingen, den 28. September 2004

Vorstand:

1. Vorsitzende
Anja Micke
2. Vorsitzender
Harald Iraschko
Schriftführerin
Ingrid Jurenas-Eckert
Schatzmeisterin
Susanne Werner