In § 100 Schulgesetz über die Teilnahme am Religionsunterricht heißt es:
1. Über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen die Erziehungsberechtigten. Nach Eintritt der Religionsmündigkeit mit 14 Jahren steht dieses Recht aus Glaubens- und Gewissensgründen dem Schüler zu.
2. Die Erklärung über die Abmeldung vom Religionsunterricht ist gegenüber dem Schulleiter schriftlich, von einem minderjährigen religionsmündigen Schüler persönlich abzugeben.
Zum Termin zur Abgabe der persönlichen Erklärung sind die Erziehungsberechtigten einzuladen.
3. Die Abmeldung ist nur zu Beginn eines Schulhalbjahres zulässig.
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