Schulbesuch

Entschuldigung bei Krankheit
Kann Ihr Kind wegen Krankheit den Unterricht nicht besuchen, so müssen Sie dies dem Klassen-lehrer/der Klassenlehrerin unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitteilen.
Diese Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch  oder schriftlich zu erfüllen. (Schulbesuchsverordnung § 2)
Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule reichen Sie die schriftliche Entschuldigung innerhalb von drei Tagen nach.
Arztbesuche während der Unterrichtszeit können nur in dringenden Ausnahmefällen genehmigt werden und sind Beurlaubungen.

Beurlaubungen
Sie können Ihr Kind nur in begründeten Ausnahmefällen vom Besuch des Unterrichts beurlauben lassen. Diese Beurlaubung wird erst auf vorherigen rechtzeitigen schriftlichen Antrag genehmigt.
Der versäumte Unterrichtsstoff muss selbstständig nachgearbeitet werden.
Zuständig für die Entscheidung über eine Beurlaubung bis zu zwei aufeinanderfolgenden Tagen ist der Klassenlehrer/die Klassenlehrerin, in den übrigen Fällen die Schulleitung.
Über eine Beurlaubung vor zusammenhängenden Ferientagen entscheidet in allen Fällen die Schulleitung.
Schülerinnen und Schüler, die dem Islam angehören, bekommen nach rechtzeitigem (1 Woche vorher) schriftlichen Antrag beim Klassenlehrer am Fest des Fastenbrechen sowie am Opferfest jeweils einen Tag frei.